Zukunftsfeld Elektromobilität – Szenarien, Geschäftsmodelle und eichrechtliche Herausforderungen

  • Autor:

    Frank Pallas

  • Quelle:

    6. ETP Konferenz zur MID, Berlin

  • Datum: 2010
  • Elektromobilität wird zukünftig zu einer Vielzahl neuer eichrechtlicher Herausforderungen führen, die bereits jetzt bei der anstehenden Überprüfung der MID berücksichtigt werden sollten. Schon in einem der einfachsten Anwendungsfälle der Elektromobilität, dem dynamischen (d.h. durch Preissignale gesteuerten) Laden an öffentlichen Ladestationen, stellen sich alte eichrechtliche Fragestellungen teilweise vollkommen neu.

    So ist z.B. bislang nicht eindeutig geregelt, ob es sich bei der Belieferung von Elektro¬fahrzeugen an öffentlichen Ladestationen um eine Versorgungsleistung handelt oder nicht. Eichrechtlich relevant ist diese Frage, weil im Falle einer Versorgungsleistung gemäß Punkt 10.5, Anhang I der MID das verwendete Messgerät „auf jeden Fall mit einer der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Sichtanzeige auszustatten“ ist, dessen Anzeige „die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.“ Für den klassischen Fall der Haushaltsversorgung hat dieses Privileg durchaus seine Daseinsberechtigung. Für den Fall der Elektromobilität würde es sich jedoch als kontraproduktiv erweisen, weil hier eine Abrechnung auf Basis einer Sichtanzeige praktisch unmöglich ist. Zumindest in Deutschland ist es mittlerweile zwar herrschende Meinung, dass die Belieferung über öffentliche Ladestationen keine Versorgungsleistung im Sinne der MID ist, es stellt sich jedoch die Frage nach einer expliziten Klarstellung auf europäischer Ebene.

    Verneint man die Frage nach dem Vorliegen einer Versorgungsleistung, dann sind im Weiteren die Punkte 10.1 bis 10.3 des Anhangs I der MID zu betrachten, die sich mit der Anzeige des Messergebnisses für den Kunden befassen. Grundsätzlich sind hier zwei Optionen möglich: Entweder die Anzeige über ein Display oder die Erstellung eines Papierausdrucks. Beide erscheinen jedoch für den Fall des Strombezugs unter hoch¬dynamischen, viertelstündlich wechselnden Preisen kaum geeignet, den eigentlichen Normzweck – die Information des jeweiligen Kunden – zu erfüllen. Bereits bei einer Stehzeit von zwölf Stunden (z.B. über Nacht) würden 48 einzelne Messdatensätze erfasst, die angesichts der dynamischen Tarifierung alle einzeln auf dem jeweiligen Display oder auf einem Ausdruck aufgeführt werden müssten. Dem jeweiligen Kunden ist mit einer derartigen Aufstellung kaum gedient, da ein tatsächliches Nachvollziehen derart detaillierter Angaben einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Deutlich angemessener erschiene es hingegen, neben Display und Papierausdruck eine dritte Option in Form eines „elektronischen Beleges“ vorzusehen, den der Kunde nach Abschluss eines Ladevorgangs in geeigneter Form erhält. Anders als Displayanzeigen oder Papierausdrucke ließen sich solche „elektronischen Belege“ auch unter Zuhilfenahme z.B. von Computerprogrammen zusammenfassend aufbereiten, wodurch die Aussagekraft für den jeweiligen Kunden deutlich erhöht bzw. überhaupt erst hergestellt würde. Fraglos müssten zur Einführung derartiger „elektronischer Belege“ diverse Folgefragen diskutiert werden, angesichts der Unangemessenheit der derzeit vorge¬sehenen Optionen erscheint es jedoch angezeigt, diese Option zumindest zu diskutieren.

    Weiterhin stellt sich die Frage nach der in Punkt 11.2, Anhang I der MID vorgesehenen Erstellung eines dauerhaften Nachweises „des Messergebnisses und der zur Bestim¬mung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlichen Angaben“. Als „erforderliche Angaben“ sind hier zumindest die bereits für elektronische Haushaltszähler etablierten Angaben zu Strommenge, Zeitintervall und Zählerkennung zu nennen. Anders als bei Haushaltszählern nehmen im Fall der Elektromobilität jedoch potentiell unterschiedliche Kunden Strom über ein und denselben Zähler ab. Daher lässt sich nicht mehr aus einer Zählerkennung auf einen bestimmten Kunden schließen. Vielmehr muss die Zuordnung eines bestimmten Messdatensatzes zu einem bestimmten Kunden durch explizite Zuweisung einer Kunden-, Fahrzeug- oder Vertrags-ID realisiert werden. Diese ID stellt ebenfalls eine „zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderliche Angabe“ dar und muss demnach ebenfalls in die Erstellung des dauerhaften Nachweises einfließen.

    Schon hieran wird deutlich, welche Herausforderungen die mittelfristige Etablierung von Elektromobilität für das deutsche wie auch für das europäische Eichrecht nach sich ziehen wird. Weitere Fragen ergeben sich z.B. im Hinblick auf den Datenschutz. Klassischerweise wird hier vorgetragen, Datenschutz wäre nicht Gegenstand des Eichrechts und müsse daher im eichrechtlichen Kontext nicht genauer betrachtet werden. Wenn aber, wie bspw. beim oben angesprochenen dauerhaften Nachweis, das Eichrecht technische Lösungen erfordert, die ihrerseits die informationelle Selbst¬bestimmung des jeweiligen Kunden zumindest potentiell einschränken, dann muss das Zusammenspiel von Datenschutz und Eichrecht in Zukunft deutlich eingehender diskutiert werden als dies heute der Fall ist.

    Weitere Fragen werden sich zukünftig ergeben, wenn im Rahmen der Elektromobilität nicht mehr nur elektrische Energie verkauft wird. So werden Elektrofahrzeuge in Zukunft deutlich enger in das Smart Grid eingebunden sein und z.B. auch Energie in das Stromnetz zurückspeisen oder andere Systemdienstleistungen zur Stabilisierung des Stromnetzes bereitstellen. Die dann zu betrachtenden Abrechnungsvorgänge stellen sich teilweise spiegelbildlich zu den hier betrachteten dar und bedürfen zukünftig ebenfalls einer gesonderten eichrechtlichen Betrachtung. Dynamisches Laden mit vollelektronischer Abrechnung ist lediglich der erste Schritt. Zumindest dieses Szenario sollte daher bei der anstehenden Überprüfung der MID berücksichtigt werden.