Institute for Project Defaults

Datenschutzrecht

warum Datenschutz

Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Der Begriff wurde auch verwendet für Schutz wissenschaftlicher und technischer Daten gegen Verlust oder Veränderung – und Schutz gegen Diebstahl dieser Daten.

Heute bezieht sich der Begriff meist auf den Schutz personenbezogener Daten. Bei personenbezogenen Daten wurde er auch für Schutz vor „Verdatung“ verwendet. Im englischen Sprachraum spricht man von „privacy“ (Schutz der Privatsphäre) und von „data privacy“ oder „information privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne).

Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet.(als Beispiel aus Wikipedia)

Veröffentlichungen
Titel place short description

Recht der Datenverarbeitung (RDV) 5/2014, 177-186

Veröffentlichungen des Instituts für Energierecht an der Universität zu Köln, Nomos

Informatik 2014, Workshop "Recht und Technik: Datenschutz und Informationsmanagement im Diskurs", 44. Jahrestagung der Gesellschaft für Informatik e.V. (GI), Universität Stuttgart, 22.09.2014, Proceedings, GI-Edition: Lecture Notes in Informatics (LNI), S. 515-526

Deutsche Stiftung für Recht und Informatik (DSRI), Herbstakademie 2014, Universität Mainz, 12.09.2014, Tagungsband, S. 455-469

Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 7/2014 (im Erscheinen)

Die Retina ist wegen ihrer Unterscheidungskraft ein vielversprechendes biometrisches Merkmal, das vor allem für sicherheitsrelevante Systeme genutzt wird. Allerdings manifestieren sich auch zahlreiche Erkrankungen durch entsprechende Veränderungen der Retina. Die Nutzung solcher gesundheitsbezogener und für Zwecke der Authentifizierung unnötiger Daten ist daher unbedingt zu vermeiden. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, welche gesundheitsrelevanten Informationen aus Retinascans gewonnen werden können und welche Konsequenzen dies für den Entwurf biometrischer Systeme hat.

ACM Conference on Human Factors in Computing Systems (CHI) 2014 (in publication / im Erscheinen)

In this paper, we describe a novel approach to the privacy problem that photos showing persons are often “meddle-shared” by others online. We introduce a set of four elementary privacy preferences a photo subject can have. These preferences are represented by corresponding symbols – “Offlinetags” – which can be worn in the form of stickers or badges and which are designed to be easily recognizable by humans and algorithms. Especially for the context of public events, these Offlinetags can serve as a basis for novel practices of photo sharing that respect the photo subjects’ privacy preferences.

Kurzbeitrag zur Woche der IT-Sicherheit

Den Beitrag finden Sie hier.

11th European Conference on Wireless Sensor Networks (EWSN 2014), Oxford

Computers, Privacy and Data Protection (CPDP) 2014

Informatik 2013, Proceedings, GI-Edition: Lecture Notes in Informatics (LNI), (angenommen, im Erscheinen)

IEEE CloudCom 2013

The Cloud Computing operational model is a major recent trend in the IT industry, which has gained tremendous momentum. This trend will likely also reach the IT services that support Critical Infrastructures (CI), because of the potential cost savings and benefits of increased resilience due to elastic cloud behaviour. However, realizing CI services in the cloud introduces security and resilience requirements that existing offerings do not address well. For example, due to the opacity of cloud environments, the risks of deploying cloud-based CI services are difficult to assess, especially at the technical level, but also from legal or business perspectives. This paper discusses challenges and objectives related to bringing CI services into cloud environments, and presents an architectural model as a basis for the development of technical solutions with respect to those challenges.

e & i Elektrotechnik und Informationstechnik, 12/2013

Informatik 2013, Proceedings, GI-Edition: Lecture Notes in Informatics (LNI)

Vortrag auf der Veranstaltung "Schau mir in die Augen, Kleines" der Karlsruher IT-Sicherheitsinitiative am 14.03.2013.

Die Schwächen und Grenzen einer Passwort-Authentifizierung werden spätestens bei der Eingabe eines 12stelligen, alpha-numerischen Passworts mit Sonderzeichen auf einem Tablet-Computer offenkundig. Alternativen sind überfällig - und umstritten.

Kannte man biometrische Verfahren zur Authentifizierung früher nur aus Hollywoodfilmen wie "Mission Impossible", so werden neben Fingerabdruckscannern und automatischer Gesichtserkennung auch Retina-Scans bald zum Alltag gehören. Anhand letzterer sollen die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und Risiken kurz erläutert und ein Überblick vermittelt werden, welche Vorteile Retina-Scans hier bieten und wie biometrische Verfahren zur Authentifizierung datenschutzkonform eingesetzt werden können.

 EIT ICT Labs, Smart Energy Systems, Summer School 2012, Karlsruhe, 27.09.2012

Based on a concrete application scenario for Cloud Computing from the field of smart metering, the lecture highlights the relevance of different legal aspects for the design of Cloud Computing systems and applications. In particular, issues of data protection ("privacy") and the law of evidence as well as the conflicts arising between them are considered, leading to some essential legal requirements for the concrete design of cloud systems. Furthermore, the talk provides an outlook to current legal developments and their expectable implications for cloud computing.

IT ICT Labs, Smart Energy Systems, Summer School 2012, Karlsruhe, 27.09.2012

Prozessbezogener Datenschutz im Smart Grid, in: H.Thielmann, D.Klumpp, J.Eberspächer (Hrsg.), Sicherheit und Datenschutz bei Smart Energy, München 2012, S. 42 ff.

Sitzung des AK Datenfernübertragung der figawa am 13.03.2012

Der Vortrag beleuchtet die datenschutzrechtlichen Neuregelungen des EnWG bei der Fernübertragung von Messdaten für Strom und Gas (Smart Metering).

EIT ICT Labs, Workshop "Impact of Regulation on investment in future Smart Energy Systems", München

Computers, Privacy & Data Protection (CPDP) 2012

The European Directive on common rules for the internal market in electricity (2009/72/EC) requires all member states to “ensure the implementation of intelligent metering systems” in order to foster a more active involvement of customers in the electricity market. Such intelligent metering systems are able to collect and transmit consumption data in a significantly increased resolution and therefore raise privacy concerns. On the other hand, high-resolution measurement data are an essential basis for achieving the aims of higher overall energy efficiency and a significantly increased proportion of electricity originat-ing from fluctuating renewable sources.

While European activities are still in an early stage, Germany has recently amended the national energy law and established specific and comprehensive regulations directed at security and privacy in smart metering environments. The underlying German approach to the regulation of smart grid privacy is ex-amined and critically discussed in the light of the necessary functional provisions within an electricity grid under the regulatory regime of a liberalized market. Alternative approaches from the Netherlands and the UK are presented and compared to the German one. Finally, some implications are derived that might prove valuable for ongoing activities addressing smart grid privacy on the Eu-ropean level.

3rd IEEE PES Conference on Innovative Smart Grid Technologies (ISGT 2012)

This presentation outlines some key requirements for smart grid communication architectures that arise from the established body of European regulation. In particular, the implications of an unbundled, competitively organized electricity market as prescribed by the European electricity directive and the core concepts of European data protection legislation as laid out in the data protection directive are taken into account. To achieve compliance with both, any communication architecture that should form the basis of a European smart grid must meet some key requirements which are deduced by applying the core principles of data protection to the different market actors’ data needs. Three possible approaches for meeting these requirements are examined of which the introduction of an additional market role (“data trustee”) appears to be more sustainable than those currently pursued.

Computer & Recht 12/2011, S. 831-840

Mit der Novelle des EnWG wurden erstmals, motiviert durch die Einführung kommunikativ vernetzter Messsysteme, datenschutzrechtliche Regelungen in dieses Gesetz aufgenommen. Bei der Konzeption der Normen sind allerdings die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen worden. Dies gilt insbesondere für die bestehenden verbindlichen Vorgaben der gerade etablierten elektronischen Marktkommunikation, aber auch hinsichtlich der klimapolitischen Zielsetzungen, die mit der Einführung dieser Messsysteme bei Endkunden verfolgt werden. Die folgende Untersuchung leistet deshalb im ersten Schritt eine Bestandaufnahme der energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen (II.) und beschreibt das neuartige Konzept der Sicherung der „Datenhoheit“ durch technische Schutzprofile (III.). Im Kern stellt sich dabei die Frage, ob die der Konzeption des materiellen und technischen Datenschutzrechts offensichtlich zugrundeliegende fehlerhafte Grundannahme, dass es sich bei den Messsystemen um Teile des „unstrukturiert offenen Internet“ handle, kompensiert werden kann (IV.). Der Beitrag untersucht daher im nächsten Schritt, ob die nun bestehenden Regelungen auch unter den tatsächlich gegebenen Bedingungen strukturierter Prozessvorgaben der verbindlichen Marktkommunikation sinnvoll angewendet, durch Konkretisierungen in der kommenden Verordnung angepasst oder sogar hinsichtlich des technischen Datenschutzniveaus verbessert werden können (V.)

Strategie-Klausurtagung des BMBF-Ref. 514, (IT-Systeme), Potsdam, 27.09.2011

Vortrag vor dem Dialogkreis E-Energy des BITKOM.

Plattform Zukunftsfähige Energienetze des BMWi, AG Intelligente Netze und Zähler, Fachforum I Datenschutz und Datensicherheit

Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 2011, S. 519-523

Workshop zum Energierecht: Smart Grids, Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin, 30. Juni 2011

Buchtitel Datenschutz in Smart Grids

Begleitforschung E-Energy und IKT für Elektromobilität

Aus Vorwort und Einleitung:

Die vorliegenden Anmerkungen und Anregungen sind im Rahmen der gemeinsamen Begleitforschung der Förderprojekte „E-Energy“ und „IKT für Elektromobilität“ entstan-den. Die Verfasser sind als Vertreter der jeweiligen Modellregionen Mitglieder der Fach-gruppe Recht der Begleitforschung der Förder¬programme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit „E-Energy – IKT-basiertes Energiesystem der Zukunft“ und „IKT für Elektromobilität“.

[...]

Vor diesem Hintergrund haben die beitragenden Modellregionen der E-Energy- und Elektro¬mobilitätsmodellprojekte im vorliegenden Dokument den Versuch unternom-men, anhand unter¬schiedlicher Modellszenarien einerseits das wesentliche Vorbringen aus vorhandenen Stellung¬nahmen und Literaturbeiträgen und auf der anderen Seite auch eigene Betrachtungen im Rahmen der Projektarbeiten zu konsolidieren. Dabei werden datenschutzrechtliche Fragen, die sich aus der Forschungsperspektive der Mo-dellregionen ergeben, insofern nicht vertieft betrachtet, als es vornehmlich um erste Ansätze zum künftigen gesetzlichen Normierungsrahmen und um Impulse für die Markt- und Technikentwicklung durch die beteiligten Akteure gehen soll.

Die gewählten Referenzszenarien orientieren sich einerseits an den bereits gesetzlich terminierten Herausforderungen, die aus der Integration der Smart Meter in das Ener-giesystem entstehen (Teil I), und im zweiten Schritt an den besonderen Herausforde-rungen, die aus der Integration von Elektromobilität erwachsen können (Teil II). Schließ-lich werden in Teil III grundlegende regulierungstheoretische Überlegungen zur Effektivierung des Datenschutzes im Smart Grid angestellt. Im Anhang findet sich – neben einer Referenzbeschreibung der derzeitigen energiewirtschaftlichen Datenflüsse – eine Beschreibung der für das zukünftige Energiesystem relevanten Rollen und Wirkungsdo-mänen.

Wegen der notwendigen Integration der neuen Architekturen in den bestehenden energiewirtschaftsrechtlichen Rahmen werden die diesbezüglich bestehenden Vorgaben der BNetzA zu den Geschäftsprozessen weitestgehend zugrunde gelegt. Die Darstellung der datenschutzrechtlichen Aspekte orientiert sich wegen ihres Querschnittscharakters, des heterogenen Empfängerkreises und im Bemühen um szenariospezifische Vollständigkeit an den sogenannten „7 goldenen Regeln des Datenschutzes“. Der Bestand insbesondere verfahrensrechtlich wirkender Normierungen des BDSG, wie die Funktion des betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder das Führen von Verfahrensverzeichnissen, werden insofern nicht ausführlich diskutiert. Wegen der grundsätzlichen Dimensionen der Notwendigkeit der Modernisierung des Datenschutzrechts wird insbesondere auf das nach wie vor aktuelle Modernisierungsgutachten verwiesen.

Datenschutz in Smart Grids. Hrsg. von Raabe, Pallas, Weis, Lorenz, Boesche, 2011, ISBN 978-1-907150-01-4
Bezug über die E-Energy-Begleitforschung: s.giglmaier@baumgroup.de

Helmholtz Open Access Workshop "Open Access to Publications and Data in the Research Field Energy of the Helmholtz Association", Karlsruhe, 24-25 May 2011

Vortrag vor dem Arbeitskreis EDV und Recht zum Thema Smart Grids

6. Internationales Symposium "Smart Life: Chancen und Risiken eines total digitalisierten Alltags", 07./08. April 2011, Uni-Passau

Datenschutz und Datensicherheit - DuD, Volume 35, Number 4, 279-284, DOI: 10.1007/s11623-011-0068-0 Das kommende „Internet der Dienste“ verspricht die medienbruchfreie Abwicklung von Transaktionen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die nach wie vor postulierte Notwendigkeit der Verwendung von qualifizierten elektronischen Signaturen als Schriftformsubstitut bei datenschutzrechtlichen Einwilligungen zwingend ist. Der Beitrag tritt dieser Position auf Basis einer funktional differenzierten Betrachtung der Funktionen der Schriftform entgegen.

Technical Report, KIT

 

Einleitung und Motivation

 

Im Jahr 2007 hat die Europäische Kommission ein integriertes Paket von Rechtsvorschriften zum Thema Energie/Klimawandel vorgelegt, das in der 10-Jahres Perspektive auf die Themen Energieversorgung, Klimawandel und industrielle Entwicklung eingeht. Im Ergebnis ist hiernach eine 20-prozentige Steigerung der Energieeffizienz, eine 20-prozentige Verringerung der Treibhaus¬gas¬emissionen und ein Zielwert von 20 % für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch der EU im Jahr 2020 vorgesehen. Zudem finden sich mit der Richtlinie zur Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen auch schon kurzfristig wirkende Maßnahmen im Prozess der Umsetzung in nationales Recht, die das Thema Energie nicht mehr nur unter dem Aspekt der Gewährleistung des binnenmarktrelevanten ökonomischen Wettbewerbs adressieren. Aus globaler Sicht geht es bei den insofern vorgesehenen Maßnahmen um die Steigerung der Energieeffizienz durch die Nutzung einer Kommunikationsinfrastruktur zum Echtzeit-Informationsaustausch zwischen Akteuren des Energiemarktes. Man kann sich dieses Paradigma auch durch die Substitution von verlustbehafteten, weil unscharf prognostizierten, realen Stromflüssen durch Informationsflüsse verbildlichen. Hierdurch soll ermöglicht werden, dass Angebot und Nachfrage zeitnah und hochauflösend aufeinander abgestimmt werden. In einem ersten Schritt werden deshalb auf gesetzlicher Grundlage des § 21b Abs. 3a EnWG seit 2010 schrittweise bei Neubauten und bei Renovierungen von Gebäuden nur noch solche Energiezähler eingebaut, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit zeigen. In der Folge werden diese Zähler durch die Anbindung an die IKT-Infrastrukturen u. a. des Internets auch zur Weitergabe der Messdaten an Mehrwertdienste im Internet genutzt werden können. Die insofern datenschutzrelevanten Gefahrenlagen des Einsatzes von Smart Metern hat das ULD Schleswig-Holstein in einem Gutachten dargelegt und wurden jüngst auch von den Datenschutzbeauftragten in deren Entschließung thematisiert.

Die nicht so ferne Zukunft der angestrebten Energieeffizienzsteigerungen wird durch ein intelligentes Stromnetz, das sog. Smart Grid, gekennzeichnet sein. Diese wird neben der Erfassung der relevanten Parameter des Netzzustandes an allen Stellen der Topologie, insbesondere auch bidirektionale Daten¬kommunikation zur Steuerung von Lasten erlauben und den Anforderungen für einen hoch¬komplexen Netzbetrieb genügen.
Dabei liegen z.B. die Potentiale zur Verbesserung des Klimaschutzes durch die Integration von Elektromobilität in den Energiemarkt auf der Hand, wenn man neben der besseren CO2-Bilanz der klassischen Elektromobilitätsszenarien auch noch den Einsatz im Bereich der Minutenreserve in die Betrachtung einbezieht. Eines der wesentlichen Probleme bei der Verwendung von unsteten regenerativen Energieerzeugungsanlagen wie der Windkraft liegt in dem Bedarf an (konventionellen) Reservekapazitäten. Durch die Nutzung der Batteriespeicher von Elektromobilen zur Aufnahme von Überkapazitäten und Einspeisung bei Lieferengpässen lassen sich diese Nachteile verringern – im Hinblick z.B. auf den Ausbau von Offshore-Windparks ein sicher entscheidendes Argument für die Marktfähigkeit dieser Planungen. Daneben können auf Basis feingranular aufgelöster Sensordaten zukünftig auch neue Geschäftsfelder der internetbasierten Energieeffizienzberatung ermöglicht werden, die bis hin zum Steuern von Haushaltsgeräten reichen.

Aus rechtlicher Perspektive ist in Bezug auf die auf Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) basierende informatorische Vernetzung der Akteure des Energiemarktes in diesem Zusammenhang ein doppelter Paradigmenwechsel zu konstatieren. Einerseits findet ein Wechsel von einem geschlossenen Markt mit energiewirtschaftsrechtlich klar definierten Rollen, Akteuren und Prozessen zu einem offenen Markt statt, welcher unter dem Gesichtspunkt von energieeffizienzsteigernden Maßnahmen zukünftig auch Kleinanbieter, Kooperationen von Nachfragern und Anbietern und den schnellen Rollenwechsel im Rahmen der Integration dezentraler Erzeugung und Speicherung aufnehmen muss. Auf der anderen Seite bedingt ein intelligentes Energiemanagement zur Unterstützung von Prozessen der Virtualisierung und ggf. Selbstorganisation eine Abkehr von den bislang dominierenden offline-Geschäftsprozessen zu einer vollständigen IKT-Basierung aller Kommunikation und der jedenfalls teilweisen Lösung von der Orientierung an der Netztopologie. Damit treffen IKT-spezifische Sachmaterien, wie das Paradigma des „Internets der Dinge“ oder des „Internets der Dienste“, aber auch IT-Substitute von vormaligen offline-Prozessen, wie die eichrechtliche Nachvollziehbarkeit von Abrechnungen, auf das klassisch geprägte Prozessmodell des Energiesystems. In beiden Perspektiven muss damit auch eine Integrationsleistung für bestehende und neuartige Regulierungsanforderungen erbracht werden, die sich in besonderem Maße im datenschutzrechtlichen Kontext kumuliert.

Eine datenschutzrechtliche Herausforderung ist die Auflösung der klaren Prozess-, Akteurs- und Rollenstruktur des klassischen Energiemarktes, die sonst, vergleichbar dem Telekommunikationsmarkt, eine ideale Grundlage für ordnungsrechtlich strukturierende bereichsspezifische Vorgaben zum Datenschutz im Energiesystem gewesen wäre.Auf der anderen Seite sind die bestehenden Regelungen des IKT-Datenschutzrechts vielfältig nicht auf die spezifischen Herausforderungen des zukünftigen Smart Grid wie Maschine-Maschine-Kommunikation und Flexibilität durch Medienbruchfreiheit von Transaktionen angelegt und bedürfen einer Untersuchung, angepassten Integration oder Revision.

Als wesentliche datenschutzrechtliche Herausforderung für das Smart Grid erweist sich der Umstand, dass in die normativen Überlegungen zur Abwägung konkurrierender Belange nicht wie in den üblichen Sachgestaltungen des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich lediglich die Verbürgungen und Notwendigkeiten wirtschaftlicher Betätigung sondern zusätzlich auch Klimaschutzaspekte als konkurrierendes Schutzgut einzustellen sind.

Im internationalen Umfeld fehlt es im Hinblick auf diese Herausforderungen an rechtsvergleichend zu betrachtenden Normierungsaktivitäten. In den USA wurde jüngst für die korrespondierenden datenschutzrechtlichen Problemlagen des Smart Grid der Begriff „Smart Privacy“ eingeführt, allerdings motiviert die diesbezügliche Studie sowie auch der im August 2010 veröffentlichte NIST-Report zu Smart Grid Privacy wegen des visionären Charakters des Smart Grid eher noch das Gefahren¬potential und beschränkt sich im Wesentlichen auf datenschutzrechtliche Allgemeinplätze. Daneben finden sich schon vereinzelte Literaturstimmen , Gutachten und Stellungnahmen der Daten¬schutz¬behörden sowie Entschließungen der Beauftragten für Datenschutz zu datenschutzrechtlichen Teilaspekten des Smart Grid.

Vor diesem Hintergrund haben die Autoren im vorliegenden Dokument den Versuch unternommen, anhand zweier generischer Modellszenarien einerseits das wesentliche Vorbringen aus vorhandenen Stellungnahmen und Literaturbeiträgen und auf der anderen Seite auch eigene Betrachtungen im Rahmen der Projektarbeiten zu konsolidieren. Dabei werden datenschutzrechtliche Fragen, die sich aus der Forschungsperspektive der Modellregionen ergeben, insofern nicht vertieft betrachtet, als es vornehmlich um erste Ansätze zum künftigen gesetzlichen Normierungsrahmen und um Impulse für die Markt- und Technikentwicklung durch die beteiligten Akteure gehen soll.

Der Report basiert auf einem früheren Entwurf zu Datenschutzempfehlungen für das Smart Grid vom Juni 2010.

6. ETP Konferenz zur MID, Berlin

Elektromobilität wird zukünftig zu einer Vielzahl neuer eichrechtlicher Herausforderungen führen, die bereits jetzt bei der anstehenden Überprüfung der MID berücksichtigt werden sollten. Schon in einem der einfachsten Anwendungsfälle der Elektromobilität, dem dynamischen (d.h. durch Preissignale gesteuerten) Laden an öffentlichen Ladestationen, stellen sich alte eichrechtliche Fragestellungen teilweise vollkommen neu.

So ist z.B. bislang nicht eindeutig geregelt, ob es sich bei der Belieferung von Elektro¬fahrzeugen an öffentlichen Ladestationen um eine Versorgungsleistung handelt oder nicht. Eichrechtlich relevant ist diese Frage, weil im Falle einer Versorgungsleistung gemäß Punkt 10.5, Anhang I der MID das verwendete Messgerät „auf jeden Fall mit einer der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Sichtanzeige auszustatten“ ist, dessen Anzeige „die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.“ Für den klassischen Fall der Haushaltsversorgung hat dieses Privileg durchaus seine Daseinsberechtigung. Für den Fall der Elektromobilität würde es sich jedoch als kontraproduktiv erweisen, weil hier eine Abrechnung auf Basis einer Sichtanzeige praktisch unmöglich ist. Zumindest in Deutschland ist es mittlerweile zwar herrschende Meinung, dass die Belieferung über öffentliche Ladestationen keine Versorgungsleistung im Sinne der MID ist, es stellt sich jedoch die Frage nach einer expliziten Klarstellung auf europäischer Ebene.

Verneint man die Frage nach dem Vorliegen einer Versorgungsleistung, dann sind im Weiteren die Punkte 10.1 bis 10.3 des Anhangs I der MID zu betrachten, die sich mit der Anzeige des Messergebnisses für den Kunden befassen. Grundsätzlich sind hier zwei Optionen möglich: Entweder die Anzeige über ein Display oder die Erstellung eines Papierausdrucks. Beide erscheinen jedoch für den Fall des Strombezugs unter hoch¬dynamischen, viertelstündlich wechselnden Preisen kaum geeignet, den eigentlichen Normzweck – die Information des jeweiligen Kunden – zu erfüllen. Bereits bei einer Stehzeit von zwölf Stunden (z.B. über Nacht) würden 48 einzelne Messdatensätze erfasst, die angesichts der dynamischen Tarifierung alle einzeln auf dem jeweiligen Display oder auf einem Ausdruck aufgeführt werden müssten. Dem jeweiligen Kunden ist mit einer derartigen Aufstellung kaum gedient, da ein tatsächliches Nachvollziehen derart detaillierter Angaben einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Deutlich angemessener erschiene es hingegen, neben Display und Papierausdruck eine dritte Option in Form eines „elektronischen Beleges“ vorzusehen, den der Kunde nach Abschluss eines Ladevorgangs in geeigneter Form erhält. Anders als Displayanzeigen oder Papierausdrucke ließen sich solche „elektronischen Belege“ auch unter Zuhilfenahme z.B. von Computerprogrammen zusammenfassend aufbereiten, wodurch die Aussagekraft für den jeweiligen Kunden deutlich erhöht bzw. überhaupt erst hergestellt würde. Fraglos müssten zur Einführung derartiger „elektronischer Belege“ diverse Folgefragen diskutiert werden, angesichts der Unangemessenheit der derzeit vorge¬sehenen Optionen erscheint es jedoch angezeigt, diese Option zumindest zu diskutieren.

Weiterhin stellt sich die Frage nach der in Punkt 11.2, Anhang I der MID vorgesehenen Erstellung eines dauerhaften Nachweises „des Messergebnisses und der zur Bestim¬mung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlichen Angaben“. Als „erforderliche Angaben“ sind hier zumindest die bereits für elektronische Haushaltszähler etablierten Angaben zu Strommenge, Zeitintervall und Zählerkennung zu nennen. Anders als bei Haushaltszählern nehmen im Fall der Elektromobilität jedoch potentiell unterschiedliche Kunden Strom über ein und denselben Zähler ab. Daher lässt sich nicht mehr aus einer Zählerkennung auf einen bestimmten Kunden schließen. Vielmehr muss die Zuordnung eines bestimmten Messdatensatzes zu einem bestimmten Kunden durch explizite Zuweisung einer Kunden-, Fahrzeug- oder Vertrags-ID realisiert werden. Diese ID stellt ebenfalls eine „zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderliche Angabe“ dar und muss demnach ebenfalls in die Erstellung des dauerhaften Nachweises einfließen.

Schon hieran wird deutlich, welche Herausforderungen die mittelfristige Etablierung von Elektromobilität für das deutsche wie auch für das europäische Eichrecht nach sich ziehen wird. Weitere Fragen ergeben sich z.B. im Hinblick auf den Datenschutz. Klassischerweise wird hier vorgetragen, Datenschutz wäre nicht Gegenstand des Eichrechts und müsse daher im eichrechtlichen Kontext nicht genauer betrachtet werden. Wenn aber, wie bspw. beim oben angesprochenen dauerhaften Nachweis, das Eichrecht technische Lösungen erfordert, die ihrerseits die informationelle Selbst¬bestimmung des jeweiligen Kunden zumindest potentiell einschränken, dann muss das Zusammenspiel von Datenschutz und Eichrecht in Zukunft deutlich eingehender diskutiert werden als dies heute der Fall ist.

Weitere Fragen werden sich zukünftig ergeben, wenn im Rahmen der Elektromobilität nicht mehr nur elektrische Energie verkauft wird. So werden Elektrofahrzeuge in Zukunft deutlich enger in das Smart Grid eingebunden sein und z.B. auch Energie in das Stromnetz zurückspeisen oder andere Systemdienstleistungen zur Stabilisierung des Stromnetzes bereitstellen. Die dann zu betrachtenden Abrechnungsvorgänge stellen sich teilweise spiegelbildlich zu den hier betrachteten dar und bedürfen zukünftig ebenfalls einer gesonderten eichrechtlichen Betrachtung. Dynamisches Laden mit vollelektronischer Abrechnung ist lediglich der erste Schritt. Zumindest dieses Szenario sollte daher bei der anstehenden Überprüfung der MID berücksichtigt werden.

Computer und Recht 9/2010, R103-R105

Bericht zur Tagung "Nutzerschutz im Energieinformationsnetz", die unter der Leitung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, der Begleitforschung E-Energy und der Alcatel-Lucent Stiftung am 17.06.2010 in Berlin stattfand.

Informatik 2010 - GI-Edition-Lecture Notes in Informatics (LNI). Berlin (2010, im Erscheinen).

In: GI-Edition-Lecture Notes in Informatics (LNI). Berlin Germany (2010) (forthcoming).

W3C Workshop on Privacy for Advanced Web APIs 12/13 July 2010, London

DuD - Datenschutz und Datensicherheit, 6/2010, S. 379-386

Zur optimierten Anpassung der Energieerzeugung an den tatsächlichen Bedarf werden zukünftig vernetzte „intelligente Stromzähler" (Smart Meter) nicht nur dem Verbraucher detaillierte Verbrauchskontrollen ermöglichen, sondern die Messdaten zyklisch an die jeweiligen Stromnetzbetreiber übermitteln. Der Beitrag analysiert die datenschutzrechtlichen Implikationen und den Handlungsbedarf des Gesetzgebers.

Begleitforschung "E-Energy"-Programm

it - Information Technology 2/2010, S. 107 ff

Workshop "Eichrechtliche Rahmenbedingungen für Smart Grids und Stromzapfsäulen" der Rechtsrahmen-Begleitforschung E-Energy und IKT für Elektromobilität

TAB Arbeitsbericht 113, 2009

Bundesnetzagentur, Festlegungsverfahren BK7-09-001 / BK6-09-034 - Geschäftsprozesse

NFORMATIK, Lübeck

E-Energy Jahreskongress 2009, Berlin

Im Focus das Leben, Proceedings zur INFORMATIK 2009, GI-Edition-Lecture Notes in Informatics (LNI), S. 191.

Springer, New York, 2009.

DuD

Workshop des Deutschen IPTV-Verbandes e.V., Werbereglementierung im IPTV, bei der LFK-BW Stuttgart

Dagstuhl, Germany, December 2008.

IFIP International Federation for Information Processing, Volume 263/2008, P. 247-262

Vortrag bei der Internationalen Akademie für Nachhaltige Entwicklungen und Technologien an der Universität Karlsruhe e.V.