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Eischrecht

eine kurze Zusammenfassung über Eischrecht

Veröffentlichungen und Vorträge
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Veröffentlichungen des Instituts für Energierecht an der Universität zu Köln, Nomos

Informatik 2013, Proceedings, GI-Edition: Lecture Notes in Informatics (LNI), (angenommen, im Erscheinen)

IT ICT Labs, Smart Energy Systems, Summer School 2012, Karlsruhe, 27.09.2012

IT2Green - Fachgruppe „Technoökonomische Wettbewerbsfaktoren“, Berlin, 16.11.2011

EIT ICT Labs, Workshop "Impact of Regulation on investment in future Smart Energy Systems", München

Informatik 2011

Informatik 2011, Proceedings, GI-Edition: Lecture Notes in Informatics (LNI), S. 280

Workshop zum Energierecht: Smart Grids, Institut für Energie- und Regulierungsrecht Berlin, 30. Juni 2011

Vortrag vor dem Arbeitskreis EDV und Recht zum Thema Smart Grids

Technical Report, KIT

 

Einleitung und Motivation

 

Im Jahr 2007 hat die Europäische Kommission ein integriertes Paket von Rechtsvorschriften zum Thema Energie/Klimawandel vorgelegt, das in der 10-Jahres Perspektive auf die Themen Energieversorgung, Klimawandel und industrielle Entwicklung eingeht. Im Ergebnis ist hiernach eine 20-prozentige Steigerung der Energieeffizienz, eine 20-prozentige Verringerung der Treibhaus¬gas¬emissionen und ein Zielwert von 20 % für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch der EU im Jahr 2020 vorgesehen. Zudem finden sich mit der Richtlinie zur Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen auch schon kurzfristig wirkende Maßnahmen im Prozess der Umsetzung in nationales Recht, die das Thema Energie nicht mehr nur unter dem Aspekt der Gewährleistung des binnenmarktrelevanten ökonomischen Wettbewerbs adressieren. Aus globaler Sicht geht es bei den insofern vorgesehenen Maßnahmen um die Steigerung der Energieeffizienz durch die Nutzung einer Kommunikationsinfrastruktur zum Echtzeit-Informationsaustausch zwischen Akteuren des Energiemarktes. Man kann sich dieses Paradigma auch durch die Substitution von verlustbehafteten, weil unscharf prognostizierten, realen Stromflüssen durch Informationsflüsse verbildlichen. Hierdurch soll ermöglicht werden, dass Angebot und Nachfrage zeitnah und hochauflösend aufeinander abgestimmt werden. In einem ersten Schritt werden deshalb auf gesetzlicher Grundlage des § 21b Abs. 3a EnWG seit 2010 schrittweise bei Neubauten und bei Renovierungen von Gebäuden nur noch solche Energiezähler eingebaut, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit zeigen. In der Folge werden diese Zähler durch die Anbindung an die IKT-Infrastrukturen u. a. des Internets auch zur Weitergabe der Messdaten an Mehrwertdienste im Internet genutzt werden können. Die insofern datenschutzrelevanten Gefahrenlagen des Einsatzes von Smart Metern hat das ULD Schleswig-Holstein in einem Gutachten dargelegt und wurden jüngst auch von den Datenschutzbeauftragten in deren Entschließung thematisiert.

Die nicht so ferne Zukunft der angestrebten Energieeffizienzsteigerungen wird durch ein intelligentes Stromnetz, das sog. Smart Grid, gekennzeichnet sein. Diese wird neben der Erfassung der relevanten Parameter des Netzzustandes an allen Stellen der Topologie, insbesondere auch bidirektionale Daten¬kommunikation zur Steuerung von Lasten erlauben und den Anforderungen für einen hoch¬komplexen Netzbetrieb genügen.
Dabei liegen z.B. die Potentiale zur Verbesserung des Klimaschutzes durch die Integration von Elektromobilität in den Energiemarkt auf der Hand, wenn man neben der besseren CO2-Bilanz der klassischen Elektromobilitätsszenarien auch noch den Einsatz im Bereich der Minutenreserve in die Betrachtung einbezieht. Eines der wesentlichen Probleme bei der Verwendung von unsteten regenerativen Energieerzeugungsanlagen wie der Windkraft liegt in dem Bedarf an (konventionellen) Reservekapazitäten. Durch die Nutzung der Batteriespeicher von Elektromobilen zur Aufnahme von Überkapazitäten und Einspeisung bei Lieferengpässen lassen sich diese Nachteile verringern – im Hinblick z.B. auf den Ausbau von Offshore-Windparks ein sicher entscheidendes Argument für die Marktfähigkeit dieser Planungen. Daneben können auf Basis feingranular aufgelöster Sensordaten zukünftig auch neue Geschäftsfelder der internetbasierten Energieeffizienzberatung ermöglicht werden, die bis hin zum Steuern von Haushaltsgeräten reichen.

Aus rechtlicher Perspektive ist in Bezug auf die auf Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) basierende informatorische Vernetzung der Akteure des Energiemarktes in diesem Zusammenhang ein doppelter Paradigmenwechsel zu konstatieren. Einerseits findet ein Wechsel von einem geschlossenen Markt mit energiewirtschaftsrechtlich klar definierten Rollen, Akteuren und Prozessen zu einem offenen Markt statt, welcher unter dem Gesichtspunkt von energieeffizienzsteigernden Maßnahmen zukünftig auch Kleinanbieter, Kooperationen von Nachfragern und Anbietern und den schnellen Rollenwechsel im Rahmen der Integration dezentraler Erzeugung und Speicherung aufnehmen muss. Auf der anderen Seite bedingt ein intelligentes Energiemanagement zur Unterstützung von Prozessen der Virtualisierung und ggf. Selbstorganisation eine Abkehr von den bislang dominierenden offline-Geschäftsprozessen zu einer vollständigen IKT-Basierung aller Kommunikation und der jedenfalls teilweisen Lösung von der Orientierung an der Netztopologie. Damit treffen IKT-spezifische Sachmaterien, wie das Paradigma des „Internets der Dinge“ oder des „Internets der Dienste“, aber auch IT-Substitute von vormaligen offline-Prozessen, wie die eichrechtliche Nachvollziehbarkeit von Abrechnungen, auf das klassisch geprägte Prozessmodell des Energiesystems. In beiden Perspektiven muss damit auch eine Integrationsleistung für bestehende und neuartige Regulierungsanforderungen erbracht werden, die sich in besonderem Maße im datenschutzrechtlichen Kontext kumuliert.

Eine datenschutzrechtliche Herausforderung ist die Auflösung der klaren Prozess-, Akteurs- und Rollenstruktur des klassischen Energiemarktes, die sonst, vergleichbar dem Telekommunikationsmarkt, eine ideale Grundlage für ordnungsrechtlich strukturierende bereichsspezifische Vorgaben zum Datenschutz im Energiesystem gewesen wäre.Auf der anderen Seite sind die bestehenden Regelungen des IKT-Datenschutzrechts vielfältig nicht auf die spezifischen Herausforderungen des zukünftigen Smart Grid wie Maschine-Maschine-Kommunikation und Flexibilität durch Medienbruchfreiheit von Transaktionen angelegt und bedürfen einer Untersuchung, angepassten Integration oder Revision.

Als wesentliche datenschutzrechtliche Herausforderung für das Smart Grid erweist sich der Umstand, dass in die normativen Überlegungen zur Abwägung konkurrierender Belange nicht wie in den üblichen Sachgestaltungen des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich lediglich die Verbürgungen und Notwendigkeiten wirtschaftlicher Betätigung sondern zusätzlich auch Klimaschutzaspekte als konkurrierendes Schutzgut einzustellen sind.

Im internationalen Umfeld fehlt es im Hinblick auf diese Herausforderungen an rechtsvergleichend zu betrachtenden Normierungsaktivitäten. In den USA wurde jüngst für die korrespondierenden datenschutzrechtlichen Problemlagen des Smart Grid der Begriff „Smart Privacy“ eingeführt, allerdings motiviert die diesbezügliche Studie sowie auch der im August 2010 veröffentlichte NIST-Report zu Smart Grid Privacy wegen des visionären Charakters des Smart Grid eher noch das Gefahren¬potential und beschränkt sich im Wesentlichen auf datenschutzrechtliche Allgemeinplätze. Daneben finden sich schon vereinzelte Literaturstimmen , Gutachten und Stellungnahmen der Daten¬schutz¬behörden sowie Entschließungen der Beauftragten für Datenschutz zu datenschutzrechtlichen Teilaspekten des Smart Grid.

Vor diesem Hintergrund haben die Autoren im vorliegenden Dokument den Versuch unternommen, anhand zweier generischer Modellszenarien einerseits das wesentliche Vorbringen aus vorhandenen Stellungnahmen und Literaturbeiträgen und auf der anderen Seite auch eigene Betrachtungen im Rahmen der Projektarbeiten zu konsolidieren. Dabei werden datenschutzrechtliche Fragen, die sich aus der Forschungsperspektive der Modellregionen ergeben, insofern nicht vertieft betrachtet, als es vornehmlich um erste Ansätze zum künftigen gesetzlichen Normierungsrahmen und um Impulse für die Markt- und Technikentwicklung durch die beteiligten Akteure gehen soll.

Der Report basiert auf einem früheren Entwurf zu Datenschutzempfehlungen für das Smart Grid vom Juni 2010.

6. ETP Konferenz zur MID, Berlin

Elektromobilität wird zukünftig zu einer Vielzahl neuer eichrechtlicher Herausforderungen führen, die bereits jetzt bei der anstehenden Überprüfung der MID berücksichtigt werden sollten. Schon in einem der einfachsten Anwendungsfälle der Elektromobilität, dem dynamischen (d.h. durch Preissignale gesteuerten) Laden an öffentlichen Ladestationen, stellen sich alte eichrechtliche Fragestellungen teilweise vollkommen neu.

So ist z.B. bislang nicht eindeutig geregelt, ob es sich bei der Belieferung von Elektro¬fahrzeugen an öffentlichen Ladestationen um eine Versorgungsleistung handelt oder nicht. Eichrechtlich relevant ist diese Frage, weil im Falle einer Versorgungsleistung gemäß Punkt 10.5, Anhang I der MID das verwendete Messgerät „auf jeden Fall mit einer der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Sichtanzeige auszustatten“ ist, dessen Anzeige „die Grundlage für den zu entrichtenden Preis darstellt.“ Für den klassischen Fall der Haushaltsversorgung hat dieses Privileg durchaus seine Daseinsberechtigung. Für den Fall der Elektromobilität würde es sich jedoch als kontraproduktiv erweisen, weil hier eine Abrechnung auf Basis einer Sichtanzeige praktisch unmöglich ist. Zumindest in Deutschland ist es mittlerweile zwar herrschende Meinung, dass die Belieferung über öffentliche Ladestationen keine Versorgungsleistung im Sinne der MID ist, es stellt sich jedoch die Frage nach einer expliziten Klarstellung auf europäischer Ebene.

Verneint man die Frage nach dem Vorliegen einer Versorgungsleistung, dann sind im Weiteren die Punkte 10.1 bis 10.3 des Anhangs I der MID zu betrachten, die sich mit der Anzeige des Messergebnisses für den Kunden befassen. Grundsätzlich sind hier zwei Optionen möglich: Entweder die Anzeige über ein Display oder die Erstellung eines Papierausdrucks. Beide erscheinen jedoch für den Fall des Strombezugs unter hoch¬dynamischen, viertelstündlich wechselnden Preisen kaum geeignet, den eigentlichen Normzweck – die Information des jeweiligen Kunden – zu erfüllen. Bereits bei einer Stehzeit von zwölf Stunden (z.B. über Nacht) würden 48 einzelne Messdatensätze erfasst, die angesichts der dynamischen Tarifierung alle einzeln auf dem jeweiligen Display oder auf einem Ausdruck aufgeführt werden müssten. Dem jeweiligen Kunden ist mit einer derartigen Aufstellung kaum gedient, da ein tatsächliches Nachvollziehen derart detaillierter Angaben einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Deutlich angemessener erschiene es hingegen, neben Display und Papierausdruck eine dritte Option in Form eines „elektronischen Beleges“ vorzusehen, den der Kunde nach Abschluss eines Ladevorgangs in geeigneter Form erhält. Anders als Displayanzeigen oder Papierausdrucke ließen sich solche „elektronischen Belege“ auch unter Zuhilfenahme z.B. von Computerprogrammen zusammenfassend aufbereiten, wodurch die Aussagekraft für den jeweiligen Kunden deutlich erhöht bzw. überhaupt erst hergestellt würde. Fraglos müssten zur Einführung derartiger „elektronischer Belege“ diverse Folgefragen diskutiert werden, angesichts der Unangemessenheit der derzeit vorge¬sehenen Optionen erscheint es jedoch angezeigt, diese Option zumindest zu diskutieren.

Weiterhin stellt sich die Frage nach der in Punkt 11.2, Anhang I der MID vorgesehenen Erstellung eines dauerhaften Nachweises „des Messergebnisses und der zur Bestim¬mung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlichen Angaben“. Als „erforderliche Angaben“ sind hier zumindest die bereits für elektronische Haushaltszähler etablierten Angaben zu Strommenge, Zeitintervall und Zählerkennung zu nennen. Anders als bei Haushaltszählern nehmen im Fall der Elektromobilität jedoch potentiell unterschiedliche Kunden Strom über ein und denselben Zähler ab. Daher lässt sich nicht mehr aus einer Zählerkennung auf einen bestimmten Kunden schließen. Vielmehr muss die Zuordnung eines bestimmten Messdatensatzes zu einem bestimmten Kunden durch explizite Zuweisung einer Kunden-, Fahrzeug- oder Vertrags-ID realisiert werden. Diese ID stellt ebenfalls eine „zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderliche Angabe“ dar und muss demnach ebenfalls in die Erstellung des dauerhaften Nachweises einfließen.

Schon hieran wird deutlich, welche Herausforderungen die mittelfristige Etablierung von Elektromobilität für das deutsche wie auch für das europäische Eichrecht nach sich ziehen wird. Weitere Fragen ergeben sich z.B. im Hinblick auf den Datenschutz. Klassischerweise wird hier vorgetragen, Datenschutz wäre nicht Gegenstand des Eichrechts und müsse daher im eichrechtlichen Kontext nicht genauer betrachtet werden. Wenn aber, wie bspw. beim oben angesprochenen dauerhaften Nachweis, das Eichrecht technische Lösungen erfordert, die ihrerseits die informationelle Selbst¬bestimmung des jeweiligen Kunden zumindest potentiell einschränken, dann muss das Zusammenspiel von Datenschutz und Eichrecht in Zukunft deutlich eingehender diskutiert werden als dies heute der Fall ist.

Weitere Fragen werden sich zukünftig ergeben, wenn im Rahmen der Elektromobilität nicht mehr nur elektrische Energie verkauft wird. So werden Elektrofahrzeuge in Zukunft deutlich enger in das Smart Grid eingebunden sein und z.B. auch Energie in das Stromnetz zurückspeisen oder andere Systemdienstleistungen zur Stabilisierung des Stromnetzes bereitstellen. Die dann zu betrachtenden Abrechnungsvorgänge stellen sich teilweise spiegelbildlich zu den hier betrachteten dar und bedürfen zukünftig ebenfalls einer gesonderten eichrechtlichen Betrachtung. Dynamisches Laden mit vollelektronischer Abrechnung ist lediglich der erste Schritt. Zumindest dieses Szenario sollte daher bei der anstehenden Überprüfung der MID berücksichtigt werden.

Computer & Recht 6/2010, S. 404-410

Workshop "Eichrechtliche Rahmenbedingungen für Smart Grids und Stromzapfsäulen" der Rechtsrahmen-Begleitforschung E-Energy und IKT für Elektromobilität